1、- Seite 1 von 84 -Gesamtes Gesetz Amtliche Abkr- zung: LHG Ausfertigungsda- tum: 01.01.2005 Gltig ab: 06.01.2005 Dokumenttyp: GesetzQuelle: Fundstel- le: GBl. 2005, 1 Gliede- rungs-Nr: 2230-1 Gesetz ber die Hochschulen in Baden-Wrttemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) Vom 1. Januar 2005*)Zum 06.03.2
2、013 aktuellste verfgbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte bercksichtigte nderung: mehrfach gendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457)*)Funoten*) Die bergangsregelungen des Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457) sind zu beachten. *) Verkndet als Artik
3、el 1 des zweiten Gesetzes zur nderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsnderungsgesetz - 2. HRG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1). INHALTSBERSICHT ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 1 Aufgaben 2 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium;
4、 wissenschaftliche Red- lichkeit 3 Chancengleichheit von Frauen und Mnnern; Gleichstellungsbeauftragte 4 Evaluation 5 Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen 6 Struktur- und Entwicklungsplanung 7- Seite 2 von 84 - ZWEITER TEIL Aufbau und Organisation der Hochschule
5、 1. Abschnitt Rechtsstellung der Hochschule Rechtsnatur; Satzungsrecht 8 Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen 9 Gremien; Verfahrensregelungen 10 Personalverwaltung 11 Verarbeitung personenbezogener Daten 12 Finanz- und Berichtswesen 13 Krperschaftsvermgen 14 2. Abschnitt Zentrale Organisation der H
6、ochschule Organe und Organisationseinheiten 15 Vorstand 16 Hauptamtliche Vorstandsmitglieder 17 Nebenamtliche und nebenberufliche Vorstandsmitglieder 18 Senat 19 Aufsichtsrat 20 Kommission fr Qualittssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule 20a Beauftragter fr die schulpraktische Ausb
7、ildung an Pdagogischen Hochschulen 21 3. Abschnitt Dezentrale Organisation der Hochschule Erster Unterabschnitt Dezentrale Organisation der Universitten, Pdagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fach- hochschulen Fakultt 22 Fakulttsvorstand 23- Seite 3 von 84 - Dekan 24 Fakulttsrat 25 Studienk
8、ommissionen; Studiendekane 26 Medizinische Fakultt 27 Zweiter Unterabschnitt Dezentrale Organisation der Dualen Hochschule Studienakademien 27a Leitung der Studienakademie 27b Hochschulrat 27c Akademischer Senat 27d Studienbereichsleiter, Studiengangsleiter 27e 4. Abschnitt Zentrale Betriebseinricht
9、ungen der Hochschule Informationszentrum 28 DRITTER TEIL Studium, Lehre und Prfungen Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengnge) 29 Studiengnge 30 Weiterbildung 31 Prfungen 32 Externenprfung 33 Prfungsordnungen 34 Verleihung und Fhrung inlndischer Grade 35 Rechtsverordnung 36
10、 Anerkennung von Studien- und Prfungsleistungen sowie Studienabschlssen 36a- Seite 4 von 84 - Fhrung auslndischer Grade, Titel und Bezeichnungen 37 Reformklausel fr die Duale Hochschule 37a Promotion 38 Habilitation; auerplanmige Professur 39 VIERTER TEIL Forschung Aufgaben der Forschung; Forschungs
11、einrichtungen 40 Forschung mit Mitteln Dritter 41 FNFTER TEIL Mitwirkung an der sozialen Betreuung und Frderung der Studierenden Wahrnehmung der sozialen Betreuung und Frderung 42 Wahrnehmung sozialer Betreuungs- und Frderungsaufgaben durch die Hochschule 43 SECHSTER TEIL Mitglieder 1. Abschnitt Wis
12、senschaftliches und knstlerisches Personal Personal 44 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften 45 Dienstaufgaben der Hochschullehrer 46 Einstellungsvoraussetzungen fr Professoren 47 Berufung von Professoren 48 Dienstrechtliche Stellung der Professoren 49 Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit
13、50 Juniorprofessur 51 Dozenten 51a Akademische Mitarbeiter 52 Personal mit Aufgaben im Universittsklinikum 53- Seite 5 von 84 - Dienstaufgaben der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universittsklinika 54 Honorarprofessur; Gastprofessur 55 Lehrbeauftragte 56 Studentische und wissenschaft
14、liche Hilfskrfte; Lehrassistenten 57 2. Abschnitt Studierende Hochschulzugang 58 Hochschulzugang fr beruflich Qualifizierte 59 Zulassung; Immatrikulation 60 Beurlaubung 61 Exmatrikulation 62 Ausfhrungsbestimmungen; minderjhrige Studierende 63 Gasthrer; Hochbegabte; Personen, die an Kontaktstudien te
15、ilnehmen 64 Studierendenschaft 65 Organisation der Studierendenschaft; Beitrge 65a Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht 65b 3. Abschnitt Ausbildungssttten Begriff; Aufgabe; Zulassung 65c SIEBTER TEIL Staatliche Mitwirkung, Aufsicht Staatliche Mitwirkungsrechte 66 Aufsicht 67 Informationsrecht;
16、Aufsichtsmittel 68 ACHTER TEIL Fachhochschulen fr den ffentlichen Dienst 69 NEUNTER TEIL- Seite 6 von 84 - Hochschulen in freier T rgerschaft Staatliche Anerkennung 70 Rcknahme, Widerruf und Erlschen der staatlichen Anerkennung 71 Aufsicht 72 ZEHNTER TEIL Schlussbestimmungen Studienkolleg 73 Kirchli
17、che Rechte 74 Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten 75 Studienakademie der Wrttembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie 76 ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt fr die staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Wrttemberg und fr die staatlich anerkannten Ho
18、chschulen, soweit dies im Neunten T eil bestimmt ist sowie fr die besonderen staatlichen Fachhochschulen nach Magabe von 69.(2) Staatliche Hochschulen sind 1. die Universitten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tbingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut fr T echnologie,
19、soweit es die Aufgabe einer Universitt nach 2 KITG wahr- nimmt;2. die Pdagogischen Hochschulen Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Ludwigsburg mit Fakultt Sonderpdagogik mit Sitz in Reutlin- gen, Schwbisch Gmnd und Weingarten;3. folgende Kunsthochschulen, und zwar: die Hochschulen fr Musik Freiburg, Ka
20、rlsruhe und T rossingen, die Hochschulen fr Musik und Darstellende Kunst Mannheim und Stuttgart, die Akademien der Bildenden Knste Karlsruhe und Stuttgart sowie die Hochschule fr Gestaltung Karlsruhe;4. folgende Fachhochschulen, und zwar: die Hochschulen Aalen, Albstadt-Sigmaringen, Biberach, Esslin
21、gen, Furtwangen, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz,- Seite 7 von 84 - Mannheim, Nrtingen-Geislingen, Offenburg, Pforzheim, Ravensburg-Weingarten, Reutlingen, Rottenburg, Schwbisch Gmnd, Stuttgart (Medien), Stuttgart (T echnik) und Ulm; in der Grundordnung ist die gesetzliche Bezeichnung der Hochschule
22、durch mindestens eine profilbildende Kernkompetenz zu ergnzen; sie sind Hochschulen fr angewandte Wissenschaf- ten;5. die Duale Hochschule Baden-Wrttemberg (Duale Hochschule) mit Sitz in Stuttgart;6. die besonderen nach 69 errichteten Fachhochschulen fr den ffentlichen Dienst, die zum Zeit- punkt de
23、s Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen; sie sind Hochschulen fr angewandte Wis- senschaften.Die Hochschulen knnen durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach Satz 1 geeignete Zustze voranstellen oder anfgen.(3) Nicht staatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die na
24、ch Magabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind sowie die kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfas- sung des Landes Baden-Wrttemberg.(4) Staatliche Hochschulen, ausgenommen die Fachhochschulen nach 69, werden durch Gesetz er- richtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Studienakadem
25、ien der Dualen Hochschule werden durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Die Errichtung, nderung oder Aufhebung von Auenstellen bedrfen eines Beschlusses der Landesregie- rung. 2 Aufgaben(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenste
26、llung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Knste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheit- lichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Ttigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
27、 wissenschaftlicher Methoden oder die Fhigkeit zu knstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer be- sonderen Aufgabenstellung wie folgt bei: 1. Den Universitten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung
28、 der Wissenschaften;2. den Pdagogischen Hochschulen obliegt die Ausbildung der Lehrkrfte an Grundschulen, Haupt- schulen, Realschulen und Sonderschulen in wissenschaftlichen Studiengngen. Sie knnen sich an der Ausbildung fr das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen beteiligen und auf auerschu
29、lische Erziehungs- und Bildungsprozesse bezogene Studiengnge fr andere Berufe einrichten. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung betreiben sie Forschung;3. den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Knste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung kn
30、stlerischer Formen und Ausdrucks- mittel und die Vermittlung knstlerischer Kenntnisse und Fhigkeiten. Sie bereiten insbesonde- re auf kulturbezogene und knstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpdagogischen Beru- fe vor, deren Ausbung besondere knstlerische Fhigkeiten erfordert. Im Rahmen diese
31、r Aufga- ben betreiben sie Forschung;- Seite 8 von 84 - 4. die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Aus- bildung, die zu selbststndiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu knstlerischen Ttigkeiten in der Berufspraxis befhigt; im
32、Rahmen ihrer Aufgaben betreiben sie anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung.5. die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungssttten (duales System) die Fhigkeit zu selbststndiger Anwen
33、dung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungssttten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung). Im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung.Die Hochschulen untersttzen in Z
34、usammenarbeit mit der Wirtschaft und den sozialen Einrichtun- gen die Studierenden bei der Durchfhrung von Praktika in Wirtschaftsbetrieben sowie die Absolven- ten beim bergang in das Berufsleben und frdern die Verbindung zu ihren Absolventen. Aufgabe der Universitten ist auch die Ausbildung von Leh
35、rkrften fr das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengngen. Die Pdagogischen Hochschulen beteiligen sich an Ver- anstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. Die Hochschulen frdern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaft
36、lichen und knstlerischen Nachwuchs. Die Hoch- schulen frdern die internationale, insbesondere die europische Zusammenarbeit im Hochschulbe- reich und den Austausch mit auslndischen Hochschulen; sie bercksichtigen die besonderen Bedrf- nisse auslndischer Studierender.(2) Die Hochschulen beraten Studi
37、erende und studierwillige Personen ber Studienmglichkeiten, In- halte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultten und Studienakademien untersttzen die Studierenden whrend des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Frd
38、erung der Studierenden mit; sie bercksichtigen die besonderen Bedrfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafr Sorge, dass behinderte Stu- dierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule mglichst oh- ne fremde Hilfe in Anspruch nehmen knnen. Sie frdern in
39、 ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.(4) Die Hochschulen frdern durch Wissens-, Gestaltungs- und T echnologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklungsvorhaben in die Praxis.(5) Die Hochschulen drfen ungeachtet der
40、Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, bernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn 1. ffentliche Zwecke des T echnologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen und der wissenschaftlichen Weiterbildung dies rechtfertigen,2. das Unternehmen nach Art und
41、Umfang in einem angemessenen Verhltnis zur Leistungsfhig- keit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhlt und4. die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leis-
42、tungsfhigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.Wirtschaftliche Unternehmen der Hochschulen sind so zu fhren, dass der ffentliche Zweck erfllt wird. Die Grndung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen sind dem Wissenschaftsmi- nisterium anzuzeigen und dem Rechnungshof dann, wenn die Hoc
43、hschule die Mehrheit der Anteile er- wirbt. Gehrt der Hochschule die Mehrheit der Anteile, prft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirt- schaftsfhrung dieser Unternehmen. Bei Beteiligungen von Hochschulen an Unternehmen in Hhe von 25 bis einschlielich 50 Prozent gilt 67 der Landeshaushaltsordnung (
44、LHO) entsprechend. Das Wis- senschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jhrlich bis zum 1. April eines jeden Jahres ber smtliche Beteiligungen der Hochschulen.- Seite 9 von 84 -(6) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben drfen die Hochschulen nur dann berneh- men oder ihnen bertrag
45、en werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhn- gen und deren Erfllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeintrchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermchtigt, im Benehmen mit der betroffenen Hochschule und im Ein- vernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaf
46、tsministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu bertragen.(7) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 6 gehren insbesondere die den Universitten und Fach- hochschulen bereits bertragenen Aufgaben der Materialprfung, der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universitt Hohenheim wa
47、hrgenommenen Aufgaben. Fr eine nderung findet Absatz 6 Satz 2 Anwendung.(8) Die Hochschulen unterrichten die ffentlichkeit regelmig ber die Erfllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse. 3 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium; wissenschaftliche Redlichkeit(1
48、) Die Hochschulen sind frei in Forschung, Lehre und Kunst. Das Land und die Hochschulen stellen si- cher, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ver- brgten Grundrechte wahrnehmen knnen.(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG) u
49、mfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundstze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Satz 1 gilt fr knstlerische Entwicklungsvorhaben und fr die Kunstausbung entsprechend.(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG) umfasst im Rahmen der zu erfllenden Lehrauf- gaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstal